Schaden durch Abschleppwagen - wer zahlt?
Wer seinen Wagen falsch parkt, muss eventuell doppelt in die Tasche greifen. Wer seinen Wagen verkehrswidrig abgestellt hat und im Auftrag des Landes oder der Gemeinde abgeschleppt wird, muss zum einen mit einem Bußgeld rechnen und zum anderen die Abschleppkosten zahlen. Was aber, wenn das Fahrzeug anschließend beschädigt ist?
Beschädigungen durch Abschleppwagen - Wer zahlt?
Der Staat muss nur zahlen, wenn die Polizei das Kraftfahrzeug in ein als unsicher geltendes Viertel oder an einen unsicheren Platz geschleppt hat. Sollte das Auto in einem hochwassergefährdeten Gebiet gestellt worden sein, und es gab auch eine konkrete Hochwasserwarnung, tritt ebenso der Staat als Auftraggeber des Abschleppunternehmens in die Haftung ein. Der Nachweis, dass der Schaden wegen dieses Vorgehens entstanden ist, liegt jedoch grundsätzlich beim Falschparker. Sollte das Fahrzeug auf einem polizeilichen Abstellplatz verwahrt werden, kann ebenfalls der Staat haftbar gemacht werden, da es seine Pflicht gewesen wäre, den Parkplatz ordnungsgemäß zu überwachen.
Die Frage der Haftung durch eine Beschädigungen des Abschleppwagens, kann auch zu Lasten des Abschleppunternehmens beantwortet werden, denn ist der Schaden durch eine unsachgemäße Behandlung des Abschleppunternehmens entstanden, besteht ein Schadensersatzanspruch gegenüber diesem. Aber auch hier, liegt es in der Hand des Geschädigten, zu beweisen, dass der Schaden durch das Abschleppunternehmen entstanden ist.
Zur Frage Beschädigungen durch Abschleppwagen - Wer zahlt? gibt es jedoch unterschiedliche Gerichtsentscheidungen
So haben bereits einige Gerichte entschieden, dass den Fahrer eine Mitschuld trifft, weil er das Abschleppen durch einen Verkehrsverstoß ausgelöst hat. Hätte der Geschädigte ordnungsgemäß geparkt, wäre kein Abschleppen erforderlich gewesen.
Eine andere Entscheidung zur Frage der Schadensersatzpflicht sieht das Abschleppunternehmen in der Haftung, da ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde nur im Wege der Amtshaftung in Betracht kommen würde. Die Amtshaftung setzt jedoch ein rechtswidriges Handeln des Amtsträgers voraus. Dieses ist nicht gegeben, wenn ein falsch geparktes Fahrzeug abgeschleppt wird.
Eine Vollkaskoversicherung ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.