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Besonders sinnvoll ist eine Erstattungszusage von der Krankenkasse

Von AF

Bevor man Leistungen bei Ärzten oder Heilpraktikern in Anspruch nimmt, die nicht mit dem herkömmlichen Leistungskatalog abgedeckt werden, ist es immer ratsam, die Krankenkasse um eine Erstattungszusage zu bitten. Denn nur so kann man sichergehen, dass die Kasse am Ende die Leistungen auch wirklich übernimmt und man nicht selbst auf den entstandenen Kosten sitzen bleibt.

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Die Deckungszusage ist eine im Versicherungsbereich geläufige Bezeichnung

Von AF

Die Deckungszusage ist eine im Versicherungsbereich geläufige Bezeichnung. Mit der vorläufigen Zusage beispielsweise bestätigt eine Versicherungsgesellschaft im Rahmen des Versicherungsertragsgesetzes, dass sie dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsvertrages bereits einen Versicherungsschutz gibt, obwohl der erste Versicherungsbeitrag auf diese Versicherung noch nicht entrichtet ist. Üblich ist diese Vorgehensweise der vorläufigen Zusage besonders im Kfz-Haftpflichtbereich.

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Der Mindestbeitrag von Freiberuflern in der gesetzlichen Krankenversicherung

Von AF

In Deutschland gilt eine gesetzliche Regelung, die jeden Bürger zur Versicherung in einer Krankenkasse verpflichtet. Dabei wird zwischen den privaten und den gesetzlichen Krankenkassen unterschieden. Welche der beiden gewählt wird, obliegt jedem Versicherten selbst, wichtig ist, dass er überhaupt eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse angemeldet hat. Seit der Gesundheitsreform und einer Einführung von Gesundheitsfonds haben auch Freiberufler die Möglichkeit sich in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern zu lassen.

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Der Krankheitskostenzusatz ist eine Zusatzversicherung

Von AF

Um die gesetzliche Krankenversicherung nach eigenen Bedürfnissen ergänzen zu können, greifen viele zu einem Krankheitskostenzusatz. Mit diesem Produkt hat der Versicherte die Möglichkeit nach eigenem Ermessen und nach dem persönlichen Bedarf den Versicherungsschutz für einzelne Kosten in der stationären und ambulanten Heilbehandlung abzudecken. Zusatzleistungen bei der Unterbringung im Krankenhaus wie z.B. der Aufenthalt in einem Einbettzimmer können mit dem Versicherer vereinbart werden.

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Das Sozialgesetzbuch definiert Ersatzkassen als gesetzliche Krankenkassen

Von AF

Das Sozialgesetzbuch definiert Ersatzkassen als gesetzliche Krankenkassen, welche bereits am 31.12.1992 bestanden. Bis Ende 1995 war die Ersatzkassenmitgliedschaft an die Erfüllung von Voraussetzungen gebunden. Seitdem besteht grundsätzlich das Recht zur freien Krankenkassenwahl. Die Selbstverwaltung einer Ersatzkasse ergibt sich durch die Ergebnisse einer Sozialwahl, während die Selbstverwaltungsorgane anderer Kassenarten gleichermaßen aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bestehen.

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